Berücksichtigung von Sanktionen bei nachträglicher Verurteilung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 3232 Wörter
- Seiten 404 -408
- https://doi.org/10.33196/jbl201606040401
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Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, kann nicht Bedacht genommen werden. Eine mit einer solchen Verurteilung verbundene „Belastung“ kann somit im nachfolgenden Urteil trotz der zeitlichen Voraussetzungen keine ausgleichende Berücksichtigung erfahren, weil die Vergleichsparameter derartiger sanktionsbegleitender Maßnahmen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe fehlen. Dies gilt auch für in einem ausländischen Strafverfahren verhängte Sanktionen wie gemeinnützige Leistungen oder Fahrverbot.
- Birklbauer, Alois
- § 40 StGB
- JBL 2016, 404
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 25.09.2014, 12 Os 84/14s
- § 31 StGB
- LGSt Wien, 05.05.2014, 112 Hv 22/14x
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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