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Berücksichtigung von Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags für Vertragsbedienstete

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Gemäß § 26 Abs 2 Z 6 lit a VBG 1948 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags bestimmter Vertragsbediensteter die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt anzurechnen, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.06. und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.12. anzunehmen.

Das Wort „frühestens“ ist auf den tatsächlichen individuellen Ausbildungsbeginn bis zum dann nach den schulrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Ausbildungsende zu beziehen (ausdrücklich gegenteilig zu OGH 11.02.1999, 9 ObA 310/98y). Ein Festhalten am bisherigen Verständnis des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 würde der Bestimmung einen richtlinienwidrigen Inhalt beimessen (Art 6 Abs 1 RL 2000/78 EG)

  • § 26 Abs 2 Z 6 VBG
  • OGH, 27.11.2014, 9 ObA 98/14y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 459
  • ASG Wien, 09.01.2014, 10 Cga 63/13a
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 27.05.2014, 7 Ra 36/14m

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