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Berufsmäßige Vertretungsbefugnis der Unternehmensberaterin

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§ 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 idgF berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur „berufsmäßigen Vertretung“, weshalb entgegen der bisherigen Rsp zur alten Rechtslage nicht mehr von einer berufstypischen Beschränkung auf ein „Tätigwerden im Innenverhältnis“ auszugehen ist, sondern sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können. Das Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht jedoch auch nach der nunmehrigen Rechtslage weiterhin nur „im Rahmen der Gewerbeberechtigung“, also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. § 136 Abs 3 GewO1994 räumt den Unternehmensberatern nach wie vor keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein.

Der in § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 verwendete – im Gegensatz zum Begriff „Verwaltungsbehörden“ – weitgefasste Begriff „Behörden“ umfasst die Organe der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit), somit auch Gerichte.

Entgegen der Rechtsansicht des VwG berechtigt § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 im Rahmen der Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers nicht nur in Administrativverfahren, sondern auch in Verwaltungsstrafverfahren, soweit – wie oben dargelegt – ein enger Zusammenhang mit der im Rahmen der Gewerbeberechtigung für den Auftraggeber ausgeübten Beratungstätigkeit besteht.

  • WBl-Slg 2020/237
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 20.07.2020, Ra 2020/04/003
  • § 136 Abs 3 Z 3 GewO

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