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Novak

Berufungsverfahren; Beschwerdefrist; Diskriminierungsbeschwerde

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Die Mitteilung des Rektors an den Arbeitskreis über die beabsichtigte Gesprächsaufnahme mit einem Berufungskandidaten, löst bereits die Frist zur Einbringung der Diskriminierungsbeschwerde aus. Die Beschwerdefrist nach § 98 Abs 9 UG ist eine lex specialis für das Berufungsverfahren.

  • Novak
  • § 98 UG
  • ZFHR-Slg 2016/6
  • Öffentliches Recht
  • § 42 UG
  • Beschwerdefrist
  • Berufungsverfahren
  • VwGH, 28.10.2015, 2013/10/0104
  • Diskriminierungsbeschwerde

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