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Beschluss über bauliche Maßnahmen auf Allgemeinflächen als Verwaltungshandlung

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Bauliche Maßnahmen, die ausschließlich allgemeine Teile betreffen (hier: Errichtung einer Solarzellenanlage auf dem Dach des Hauses mit einem geschätzten, in der Rücklage um ein Vielfaches gedeckten Aufwand von maximal 25.000 €) sind der Verwaltung zuzuordnen, wenn die Veränderung gemeinschaftlichen Interessen (hier: Energieersparnis) dient. In diesem Fall kommt die Entscheidungskompetenz grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft und damit der Mehrheit zu. Der überstimmte Wohnungseigentümer ist dann auf seine Minderheitsrechte verwiesen.

  • WOBL-Slg 2018/19
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wels, GZ 22 R 72/17w
  • § 29 WEG
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 161/17p, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 24 WEG

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