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Beschlussfassung im Umlaufweg und Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen eines Kollegialorgans

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Fehlt je ein aktenkundiges Votum zum Bescheidentwurf kann schon wegen dieses wesentlichen Mangels im Abstimmungsgang kein wirksamer Genehmigungsbeschluss des Kuratoriums vorliegen.

Fehlt es im durchgeführten Umlaufverfahren an der Einstimmigkeit und der besonderen Form der Schriftlichkeit steht die Nichteinhaltung dieser im Interesse der Rechtssicherheit ganz wesentlichen Formvorschriften iSd § 12 iVm § 40 Abs 4 GO-TÄKam dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen, weil damit wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Geschäftsordnung der Ö T missachtet wurden.

Aus der Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Tierärztekammer (als Körperschaft öffentlichen Rechts) nach außen (§ 17 Abs 2 TÄKamG), zur Leitung ihrer Geschäfte und zur Fertigung aller Geschäftsstücke (§ 17 Abs 3 TÄKamG) kann eine behördliche Kompetenz des Präsidenten zur Fertigung von Erledigungen für die gesetzlich mit besonderen Aufgaben eingerichtete Kollegialbehörde „Kuratorium“ nicht abgeleitet werden.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG OÖ, 28.07.2017, LVwG-850747/7/Wei/BZ
  • § 18 AVG
  • § 17 TÄKamG
  • § 7 GO-TÄKam
  • § 23 GO-TÄKam
  • § 58 AVG
  • § 44 GO-TÄKam
  • § 42 TÄKamG
  • § 1 GO-TÄKam
  • § 41 GO-TÄKam
  • § 39 GO-TÄKam
  • § 40 GO-TÄKam
  • ZVG-Slg 2017/86
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 16 GO-TÄKam
  • § 14 TÄKamG
  • § 14 GO-TÄKam
  • § 12 GO-TÄKam

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