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Beschwerde an das LVwG; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil

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Kommt es durch die geplante Bauführung (hier: für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten) zu keinen irreversiblen Veränderungen, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung nicht als „unverhältnismäßiger Nachteil“ angesehen werden.

Lärm, Geruch und Luftverunreinigungen durch die Gäste des gastgewerblichen Betriebes stellen keine irreversiblen Veränderungen dar.

  • Beschwerde an das LVwG
  • unverhältnismäßiger Nachteil
  • Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
  • BBL-Slg 2018/132
  • Baurecht
  • § 65 Abs 1 BauO
  • LVwG Tir, 18.05.2018, LVwG-2017/43/1613-4

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