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Beschwerdelegitimation bei Beschwerden betreffend Wählerevidenzen

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Über Beschwerden betreffend die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen ist auch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Wahl, für welche das betreffende Wählerverzeichnis erstellt worden ist, bereits stattgefunden hat. Der Abschluss des Wahlverfahrens hat keinesfalls zur Folge, dass eine solche Beschwerde als „gegenstandslos“ anzusehen wäre.

  • Art 141 Abs 1 lit j B-VG
  • § 26 NÖ GRWO
  • ZVG-Slg 2020/85
  • VfGH, 12.06.2020, W IV 77/2020
  • Art 141 Abs 1 lit i B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 5 B-VG

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