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Beschwerdelegitimation und Vertretungsbefugnis anerkannter Umweltorganisationen nach dem Oö. Jagdgesetz

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Es besteht eine Beschwerdelegitimation von gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen nach § 91a Abs 1 iVm Abs 3 Oö. Jagdgesetz. Juristische Personen handeln grundsätzlich durch die nach ihren Organisationsvorschriften zuständigen Organe als ihre Vertreter, wobei dies im Fall eines Vereins der Obmann bzw konkret der Präsident wäre. Zu bedenken ist, dass eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung – hier die Beschwerde – durch eine nachträglich und außerhalb der Frist erfolgte Vollmachtserteilung nicht saniert werden kann. Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist.

  • ZVG-Slg 2021/33
  • § 49 Abs 3 Oö. Jagdgesetz
  • § 19 Abs 7 UVP-G
  • LVwG OÖ, 15.12.2020, LVwG-551898/12/Fi/FKLVwG-551899/2/Fi/FK
  • § 10 AVG
  • § 49 Abs 2 Oö. Jagdgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 91a Oö. Jagdgesetz

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