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Besorgniseignung der Drohung; Würgen bis zur Bewusstlosigkeit als Körperverletzung

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Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.

Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.

  • OGH, 15.05.2024, 15 Os 38/24p
  • JST-Slg 2024/39
  • § 107 Abs 1 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 83 Abs 1 StGB

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