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Bestechlichkeit und Vorteilsannahme Begriff der Befugnis

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Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht (RS0129859).

Für den Umfang der „Befugnis“ kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befasst ist (RS0096134).

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 304 StGB
  • OGH, 21.01.2015, 17 Os 11/14t
  • § 305 StGB
  • § 302 StGB
  • JST-Slg 2015/32

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