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Bestimmung des Haftortes bei vorläufiger Anhaltung nach § 438 StPO

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Da die vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO funktionell der Untersuchungshaft entspricht, sind die vollzugsrechtlichen Bestimmungen der Untersuchungshaft (§§ 182 ff StPO), und somit auch die Kriterien, die für Bestimmung des Orts der Untersuchungshaft maßgeblich sind, im Wege der Analogie für die des Orts der vorläufigen Unterbringung heranzuziehen.

  • OLG Wien, 18.11.2016, 33 Bs 238/16s, (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz – kurz: GD, 29.6.2016, AZ 146747/01-II 3/2016)
  • § 183 StPO
  • § 158 StVG
  • § 182 StPO
  • § 159 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 157 StVG
  • § 438 StPO
  • § 184 StPO
  • JST-Slg 2017/16

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