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Betriebsschließungsverordnungen nach § 20 EpiG: kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht

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Auch bei Betriebsschließungen nach § 20 EpiG ist bereits im Zeitpunkt der Verordnungserlassung aktenkundig zu machen, auf Grund welcher Informationen über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Betriebsschließung angeordnet wird. Wird eine solche Verordnung auf Grund der Weisung einer Oberbehörde erlassen, so ist der Dokumentationspflicht auch dann entsprochen, wenn die Entscheidungsgrundlagen im Weisungsakt der Oberbehörde hinreichend dokumentiert sind.

Die allfällige Gesetzwidrigkeit einer Betriebsschließungsverordnung vermag für sich allein einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) nicht auszuschließen.

  • ZVG-Slg 2022/60
  • § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 03.03.2022, V 319/2021
  • § 20 EpiG

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