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Bewilligungsfreie Bauvorhaben; Anlagen, die der Gartengestaltung dienen

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Eine Steinschlichtungsmauer (hier: in der Länge von 37,31 m und in der Höhe verlaufend von 0,71 m bis 3,45 m Höhe), die der bauvorbereitenden Herstellung einer in Hanglage befindlichen Bauparzelle dient, ist keine der Gartengestaltung dienende bauliche Anlage.

  • LVwG Krnt, 31.03.2016, KLVwG-254/6/2016
  • § 7 Abs 1 lit h krnt BauO
  • Anlagen, die der Gartengestaltung dienen
  • Bewilligungsfreie Bauvorhaben
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/1

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