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Bezeichnung der „übrigen Wohnungseigentümer“ als Antragsgegner durch Verweis auf Grundbuchsauszug / kein Verbesserungsauftrag bei Mangel, der weitere Verfahrensschritte nicht hindert
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 676 Wörter
- Seiten 535-535
- https://doi.org/10.33196/jbl201508053501
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inkl MwStDie Zustellerleichterung (durch Anschlag) bei mehr als sechs Wohnungseigentümern bedeutet nicht, dass jedenfalls sechs der Wohnungseigentümer, an die die Zustellung erfolgen soll, im Antrag namentlich genannt sein müssen. Davon unberührt bleibt die Anordnung, dass der verfahrensleitende Antrag jedenfalls auch einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen ist.
Mängel, die weitere Verfahrensschritte gar nicht hindern, müssen nicht verbessert werden und sind unbeachtlich. Sind dem Außerstreitgericht daher aufgrund eines vorgelegten Grundbuchsauszugs Namen und Anschrift sämtlicher Antragsgegner bekannt, wäre auch iS des § 10 Abs 3 AußStrG ein Verbesserungsauftrag überflüssig, weil der Fortgang des gesetzmäßigen Verfahrens nicht gehindert ist.
- § 10 Abs 3 AußStrG
- LG Innsbruck, 30.10.2014, 4 R 313/14d
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2015, 535
- Allgemeines Privatrecht
- § 52 Abs 2 Z 4 WEG
- BG Innsbruck, 26.09.2014, 31 Msch 1/14h
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 27.01.2015, 5 Ob 3/15z
- Arbeitsrecht
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