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Thiele, Clemens

BGH: Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht

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Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs 4 BGB-InfoV (aF) den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.

Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt, belehrt die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Eine solche Belehrung kann daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen.

Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs 1 BGB-InfoV (aF) geht bei einem bearbeiteten Muster einer Widerrufsbelehrung verloren, wenn die tatsächlichen Abweichungen die in § 14 Abs 3 BGB-InfoV aF beispielhaft genannten überschreiten. Das ist zB dann der Fall, wenn Gestaltungshinweise oder Fußnoten in den Belehrungstext hinzugefügt werden wie zB „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nach der Angabe „zwei Wochen“.

Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung iSd BGB-InfoV (aF) stand den Verbrauchern ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufsrecht zu; eine rechtsmissbräuchlichen Ausübung oder eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen kommt lediglich in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung
  • Widerrufsbelehrung
  • § 355 BGB aF
  • Widerrufsrecht, ewiges
  • Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen: Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift
  • rechtsmissbräuchliche Ausübung
  • § 244 BGB
  • § 242 BGB
  • Verwirkung des Widerrufsrechts
  • Zusatz einer Fußnote
  • § 243 BGB
  • Verbraucherkredit
  • Medienrecht
  • ZIIR 2017, 59
  • § 495 BGB aF
  • BGH Urteil, 12.07.2016, XI ZR 564/15 (idF Berichtigungsbeschluss vom 19.9.2016), Widerrufsbelehrung beim Verbraucherdarlehen
  • Art 245 Nr 1 (aF) EGBGB
  • § 14 Abs 1, 3 und 4, Anlage 2 (aF) BGB-InfoV

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