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Thiele, Clemens

BGH: Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertnummer im Online-Impressum unzulässig

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Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs 1 Nr 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

Amtliche Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Art 5 Abs 1 lit c, RL 2000/31/EG 15
  • § 3a dUWG
  • Kontaktaufnahme zum Anbieter von Telemediendiensten
  • Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung
  • Art 6 Abs 1 lit c und f, Art 6 Abs 8, Art 21 RL 2011/83/EU
  • BGH, 25.02.2016, I ZR 238/14, Mehrwertdienstenummer
  • Webshop-Impressum
  • Wettbewerbsverstoß eines Internet-Versandhändlers
  • Medienrecht
  • Mehrwertdienstenummer, kostenpflichtigen
  • Postadresse, elektronische
  • Online-Kommunikation, effiziente
  • ZIIR 2017, 51
  • § 5 Abs 1 dTMG

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