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Zeitschrift für Informationsrecht
BGH: Domainnutzung kann Kennzeichenschutz begründen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 2912 Wörter
- Seiten 96-101
- https://doi.org/10.33196/ziir202301009601
20,00 €
inkl MwStIn der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben der Domain (hier: „cusanus.de“) auch der Domainname (bzw die Second-Level-Domain; hier „Cusanus“) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs 2 Satz 1 dMarkenG dienen kann.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen einer öffentlichen Stiftung und Domainnamen mit Geschäftsbezeichnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Brauerei
- Namensrecht
- Domainstreitigkeit
- § 14 Abs 5 dMarkenG
- Benutzungsmarke
- Kennzeichen, nicht registriertes
- BGH, 02.06.2022, I ZR 154/21, cusanus.de
- Unternehmenskennzeichen
- Medienrecht
- ZIIR 2023, 96
- § 15 Abs 2 dMarkenG
- § 9 UWG
- § 5 Abs 1 dMarkenG
- Priorität
- §§ 5 Abs 2 Satz 1, 14 Abs 2 Satz 1 Nr 2 dMarkenG
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