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BGH: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Pressestelle des BGH

  • Vererbbarkeit digitaler Inhalte
  • § 2373 BGB
  • BGH Urteil, 12.07.2018, III ZR 183/17, Vererblichkeit eines Facebook-Kontos
  • Benutzerkonto bei sozialen Netzwerken
  • ZIIR 2018, 296
  • Facebook-Konto Verstorbener
  • Digitales Erbe
  • Dienst der Informationsgesellschaft
  • Einsichtsrecht der Eltern
  • Telekommunikationsgeheimnis
  • Art 6 DS-GVO
  • § 1922 BGB
  • Medienrecht
  • Datenschutz
  • Zugriff der Angehörigen
  • § 88 TKG
  • § 2047 BGB
  • § 307 BGB

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