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Brandschutz; Auflagen; baupolizeilicher Auftrag; Subsidiarität

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Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (hier: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) ist nur dann zulässig, wenn im jeweils konkreten Umfang nicht bereits ein Exekutionstitel im Rahmen einer vollstreckbaren Auflage vorliegt.

  • baupolizeilicher Auftrag
  • Subsidiarität
  • Auflagen
  • § 47 tir BauO
  • BBL-Slg 2019/107
  • Brandschutz
  • LVwG Tir, 07.02.2019, LVwG-2018/36/1291-11
  • § 46 tir BauO
  • Baurecht

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