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Heft 4, August 2014, Band 2014
Brutales Ausscheiden bei Rückständen an Sozialversicherungsbeiträgen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 2814 Wörter
- Seiten 229-233
- https://doi.org/10.33196/rpa201404022901
20,00 €
inkl MwStDie Art 49 und 56 AEUV, sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die den Auftraggeber bei Aufträgen im Unterschwellenbereich verpflichten, einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, der einen Verstoß bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge begangen hat, wenn die Differenz zwischen geschuldeten und entrichteten Beiträgen ab 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5% der geschuldeten Beträge beträgt.
Eine Beschränkung im Sinne der Art 49 und 56 AEUV kann gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.
- Vrbovszky, Sonja
- Art 49 AEUV
- EuGH, 10.07.2014, C-358/12, „Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici“
- Art 57 Abs 2 RL 2014/24/EU
- RPA 2014, 229
- Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Eignungskriterien
- Art 56 AEUV
- Unterschwellenbereich
- Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG
- Vergaberecht
- Ausschluss bei Verstoß gegen nationale Vorschriften für die Eignung des Bieters
- Ausschluss vom Vergabeverfahren
- Art 101 AEUV
- Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Lage des Bieters.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Art 7 Buchst c) RL 2004/18/EG
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