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BTVG-Treuhänder haftet bei verfrühter Auszahlung an den Bauträger aus Gründen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs nur eingeschränkt

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Ansprüche des Bauträgers aus dem Bauträgervertrag werden erst fällig, wenn ein Sicherungsmodell korrekt verwirklicht ist. Es kommt dabei auf die Weiterleitung in die Verfügungsmacht des Bauträgers, nicht auf die Zahlung an den Treuhänder an. Unabhängig vom gewählten Sicherungsmodell ist für den Eintritt der Fälligkeit die Eintragung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG erforderlich; die Einverleibung von schlichtem Miteigentum des Erwerbers ist diesbezüglich nicht ausreichend. Wenn der Treuhänder aus dem Treuhanderlag Zahlungen vor Fälligkeit an den Bauträger weiterleitet, wird er dem Erwerber schadenersatzpflichtig, wenn auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist. An diesem fehlt es, wenn der Treuhänder zwar ein Sicherungsmodell weder vertraglich vorgesehen noch tatsächlich verwirklicht und auch die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG unterlassen hat, jedoch bei fiktiver Annahme zum einen der korrekten Verwirklichung des grundbücherlichen Sicherungsmodells und zum anderen der Vornahme der Anmerkung die Fälligkeit aller Raten mit Ausnahme des Haftrücklasses im Zeitpunkt der Weiterleitung gegeben gewesen wäre. Im Falle des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers gegen den (mittlerweile insolventen) Bauträger liegt jedoch eine im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Pflichtverletzung des Treuhänders in der Auszahlung jenes Teils des Treuhanderlags, der dem nach § 10 Abs 2 BTVG vorgeschriebenen Haftrücklass entspricht.

  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 7 BTVG
  • WOBL-Slg 2021/37
  • § 9 BTVG
  • LGZ Wien, 27 Cg 5/18f, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Böhm in diesem Heft der wobl 2021, 81.
  • OLG Wien, 15 R 104/19b
  • OGH, 25.06.2020, 6 Ob 171/19v
  • § 10 BTVG

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