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Páleníková, Lubica

BVA: Offenlegung der Namen der (potentiellen) Bieter führt zur Nichtigerklärung der Ausschreibung

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Die Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme am offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten. Die fundamentalen Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung gebieten, dass der Auftraggeber alle organisatorischen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen zur Geheimhaltung der Bieter- und Interessentenlisten sowie der eingelangten Angebote zu treffen hat.

Durch die Geheimhaltung der Interessentenlisten können die Kontaktaufnahme der Bieter untereinander sowie unzulässige Preisabsprachen verhindert werden. Die unzulässige Offenlegung kann einen wettbewerbsverzerrenden Einfluss auf die Angebotslegung sowie eine Änderung des Bieterkreises nach sich ziehen.

  • Páleníková, Lubica
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Geheimhaltungspflicht
  • § 19 Abs 1 BVergG
  • BVA, 09.08.2013, N/0040-BVA/11/2013-27cN/0043-BVA/11/2013-22c, „Sonden- und Trinknahrung 4“
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Offenlegung
  • § 325 Abs 1 Z 2 BVergG
  • RPA 2013, 337
  • Vergaberecht
  • § 101 Abs 2 BVergG
  • Beschwer

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