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BVerfG: Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

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Die von Art 5 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.

Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.

Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

Amtliche Leitsätze

  • ZIIR 2016, 344
  • § 3 GG
  • § 24 dUrhG
  • § 25 dUrhG
  • Medienrecht
  • Sampling
  • BVerfG, 31.05.2016, 1 BvR 1585/13, „Metall auf Metall“
  • Sampleclearing
  • Kunstfreiheit
  • § 5 GG
  • Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller

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