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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2017, Band 2017
BVwG: Weitergabe sensibler Daten bei Verdacht einer Strafbarkeit greift nicht in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ein
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2017
- Judikatur, 7665 Wörter
- Seiten 388-399
- https://doi.org/10.33196/ziir201704038801
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inkl MwStIst die Verwirklichung eines Straftatbestands (hier: Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB) zumindest denkbar und liegt keine willkürliche Strafanzeige vor, so rechtfertigt § 9 Z 3 DSG 2000 iVm § 80 Abs 1 StPO die Übermittlung von E-Mails, die auch sensible Daten beinhalten.
In diesem Fall wird auch die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt, wenn der Mitarbeiter des Landesklinikums den Betroffenen im Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht behandelt hat, also nicht ein ihm in Ausübung seines Berufes als Arzt anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis (§ 54 Abs 1 ÄrzteG 1998) preisgegeben hat. Vielmehr hat er in seiner Funktion als medizinischer Leiter des Landesklinikums zugänglich gewordene Daten des betroffenen Patienten (mündlich) übermittelt.
Die Wiederholung ein- und derselben Datenweitergabe (hier: dieselben sensiblen Daten werden demselben Empfänger nochmals mitgeteilt, wenn auch in anderer Form) greift nicht in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen ein.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Persönlichkeitsstörung
- BVwG, 11.01.2016, W214 2106365-1, Kombinierte Persönlichkeitsstörung
- § 9 Z 3 DSG
- § 152 StPO
- § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG
- § 91 StPO
- § 1 Abs 1 DSG
- § 4 Z 2 DSG
- ZIIR 2017, 388
- Sicherheitsbehörden
- § 54 Abs 1 ÄrzteG
- § 80 Abs 1 StPO
- Medienrecht
- Datenschutz, Geheimhaltungsinteresse, medizinisch belegbare Tatsachen, Mitteilung
- § 74 StPO
- § 8 Abs 4 DSG
- § 107a StGB
- Stalking
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