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Cannabispflanzen, Anbau, Verkauf, Suchtgiftgewinnung

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Der Verkauf von Cannabispflanzen in einem Hanfshop mit dem Vorsatz, dass die Abnehmer daraus vorschriftswidrig Cannabis anbauen werden, erfüllt den Tatbestand gem § 27 Abs 1 Z 2 SMG. Es genügt der festgestellte Anbau von Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung durch andere.

Die Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass jeder Käufer eines Stecklings diesen nur als Zierpflanze verwenden will und daher aufwendig 18 Stunden durchgehend mit entsprechender Helligkeit beleuchtet und sich an die Warnungen bzw die „Verpflichtung“, die Pflanze nicht zur Suchtgiftgewinnung zu missbrauchen, hält.

  • § 27 Abs 1 Z 2 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Innsbruck, 22.01.2020, 6 Bs 324/19a
  • JST-Slg 2020/68

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