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Adamovich, Ludwig

Das autoritäre System 1933 – 1938 zwischen Rechtsbruch und Gewissensentscheidung

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Im Vorfeld des autoritären Regimes standen massive weltanschauliche Gegensätze: politischer Katholizismus, Deutschnationalismus, marxistisch und antiklerikal orientierter Sozialismus und schließlich Nationalsozialismus. Die Christlichsoziale Partei geriet immer mehr unter den Einfluss der Heimwehren, während das Linzer Programm der Sozialdemokratischen Partei von 1926 eine völlige Umgestaltung der Gesellschaftsordnung auf Basis der nur einfachen parlamentarischen Mehrheit, also ohne verfassungsgesetzliche Grundlage verlangte. Die katholische Kirche bezeichnete Katholizismus und Sozialismus als unvereinbar und stützte das autoritäre System. Die aufgrund des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes nach dem 4. März 1933 erlassenen Verordnungen waren bis zu ihrer späteren Sanierung durch das Verfassungs-Übergangsgesetz 1934 zum größeren Teil absolut nichtig; die Erlassung der Verfassung 1934 war ein revolutionärer Akt. Dennoch ist der Ausdruck „Austrofaschismus“ nicht angebracht.

  • Adamovich, Ludwig
  • JRP 2015, 126
  • Austrofaschismus
  • Verfassung 1934
  • Art 44 Abs 3 B-VG
  • Absolute Nichtigkeit
  • § 7 Abs 2 V-ÜG
  • Art 44 Abs 2 B-VG
  • Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz (KWEG)
  • Verfassungsbruch.
  • Demokratieverständnis
  • Verfassungs-Übergangsgesetz 1934
  • Gewissen, katholisches
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Sozialismus

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