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Das Böllerschießen stellt auch im Rahmen des Brauches „Hochzeitsschießen“ eine ungebührliche Lärmerregung iSd § 1 Abs 1 Stmk Landessicherheitsgesetz dar

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Eine ungebührliche störende Lärmerregung iSd § 1 Abs 1 Stmk LandessicherheitsG (StLSG) liegt vor, wenn an einem Wochenende, beginnend um 03:59 Uhr, 29 Böllerschüsse mit einem Gas-Sauerstoffgemisch abgefeuert werden. Der Umstand, dass diese Böllerschüsse im Rahmen des Brauches „Hochzeitsschießens“ abgefeuert wurden, spielt dabei keine Rolle, da das StLSG diesbezüglich keine Ausnahme kennt.

  • § 1 Abs 1 Stmk LandessicherheitsG
  • § 4 Abs 1 Stmk LandessicherheitsG
  • ZVG-Slg 2018/17
  • LVwG Stmk, 24.01.2017, LVwG 30.7-3032/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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