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Heft 2, September 2015, Band 2015

Das Mitbenützungsrecht des Mieters an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (Badestelle) geht durch Verkauf nicht unter; der Käufer tritt in den Mietvertrag ein.

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Der Käufer eines an einem Badesee gelegenen Grundstücks, das bislang von einem Mieter des Verkäufers im Rahmen seines Mietvertrags als Badestelle mitbenutzt werden durfte, ist an den Bestandvertrag gebunden und muss dem Mieter weiterhin die Mitbenützung gewährleisten.

Im Zuge der Errichtung eines Erholungszentrums an einem Badesee vermietete die Gemeinde Parzellen und räumte den Mietern von Parzellen abseits des Seeufers Mitbenützungsrechte an mehreren Badeplätzen ein (= allgemeine Teile der Gesamtliegenschaft). Nach dem festgestellten Parteiwillen ist dabei von einem einheitlichen Bestandvertrag an einer Grundstücksparzelle und einer Badestelle auszugehen (Geschäftsmodell des Erholungszentrums, einheitlicher Mietzins, Abhängigkeit der Mitbenutzung der Badestelle von einem aufrechten Bestandvertrag über eine Parzelle). Sohin ist der Badeplatz auch Teil des Bestandgegenstandes im Sinne des § 1120 ABGB. Veräußert die Gemeinde in der Folge einen Teil einer Badestelle, ist im Hinblick auf den einheitlichen Bestandvertrag davon auszugehen, dass es zu einer Einzelrechtsnachfolge dergestalt kommt, dass der Käufer nunmehr mit der Verkäufer zusammen als Bestandgeber eine Rechtsgemeinschaft bildet. Der Käufer ist somit als Erwerber eines Teils der Badestelle gemäß § 1120 ABGB in das Mietvertragsverhältnis eingetreten. Eine Teilkündigung bezogen auf die Mitbenützungsrechte an der Badestelle ist grundsätzlich nicht möglich, weil sie als Änderung des Bestandvertrages nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann.

  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 83/15g
  • NBL-Slg 2015/N9
  • Baurecht

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