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Das VwG ist nicht an einen Antrag auf Zurückverweisung gebunden

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Aus § 27 VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Ein Antrag des Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, bewirkt keine Bindung des VwG dahin, dass es im Fall einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen darf. Eine solche kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 28 VwGVG vorliegen.

  • § 9 VwGVG
  • VwGH, 27.01.2015, Ra 2014/22/0087
  • ZVG-Slg 2015/69
  • § 27 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG

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