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Datenschutz in der Justiz – Akteneinsicht in Verlassenschaftsakten

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Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO. Ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsicht in den Verlassenschaftsakt wird bereits durch die schlüssige Behauptung begründet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer zu sein und Ansprüche gegen den Erben erheben zu wollen.

Wenn die Akteneinsicht von einem rechtskräftigen Beschluss gedeckt ist, den der zuständige Richter bzw Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien gefällt hat, steht auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit bindend fest. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 85 GOG gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann daher jedenfalls keinen Erfolg haben.

Wurde die Akteneinsicht ohne Beschluss oder gar entgegen einem den Antrag abweisenden Beschluss gewährt, ist zu unterscheiden:

Nur wenn die Abweisung mit datenschutzrechtlichen Erwägungen begründet wurde, ist das Gericht im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren an diese Beurteilung gebunden und hat zwingend eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz festzustellen.

im Übrigen hat das zuständige Gericht die Zulässigkeit eigenständig zu beurteilen. Auch eine ohne deckenden Gerichtsbeschluss gewährte Akteneinsicht ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 219 ZPO erfüllt sind.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

  • § 85 Abs 3 GOG
  • Sonderdatenschutzrecht
  • Daten, schutzwürdige personenbezogene Daten
  • Akteneinsicht
  • Interessenabwägung
  • § 85 Abs 2 GOG
  • § 85 GOG
  • § 83 GOG
  • Verlassenschaftsverfahren, anhängiges
  • § 219 ZPO
  • § 22 AußStrG
  • Datenschutz, justizieller
  • Interesse, rechtliches
  • ZIIR 2015, 156
  • OGH Beschluss, 15.12.2014, 6 Ob 197/14k, Akteneinsicht in Verlassenschaftsverfahren
  • Medienrecht
  • § 84 GOG
  • Art 8 Abs 1 EMRK
  • Recht auf Geheimhaltung
  • § 141 AußStrG
  • § 170 Geo

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