Datenschutz post mortem – eine Europäische Perspektive de lege ferenda
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2017
- Aufsatz, 3530 Wörter
- Seiten 13 -18
- https://doi.org/10.33196/ziir201701001301
20,00 €
inkl MwSt
Nach Ansicht der österreichischen Behörden und der Verwaltungsgerichte endet der Datenschutz des Betroffenen mit dessen Tod. Daher stellt zB die Weitergabe von bestimmten personenbezogenen Daten über den Verstorbenen an ein geschäftsmäßig verbundenes Bestattungsunternehmen – entgegen dem Willen des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen – zur Veröffentlichung auf der Facebook-Seite des Totengräbers keine Verletzung geschützter Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen dar. Der folgende Beitrag analysiert die bisherige Rechtslage in Österreich und wagt einen Rund- und Ausblick auf mögliche andere europäische Modelle.
- Thiele, Clemens
- Unvererblichkeit
- § 16 ABGB
- Deutschland
- § 26 Abs 3 DSG
- Art 530 ABGB
- § 26 Abs 1 DSG
- § 51 DSG
- § 46 DSG
- ZIIR 2017, 13
- Art 1 GRC
- Art 8 EMRK
- Recht, höchstpersönliches
- § 47 DSG
- Rechtsvergleich, europäischer
- postmortaler Datenschutz, keiner
- Rechtsnachfolger, kein
- Medienrecht
- Art 8 GRC
- baltische Staaten
- § 4 Z 1 DSG
- Datenschutz Verstorbener
- Auskunftsanspruch, keiner
- Art 2 DS-GVO
- § 4 Z 1 DS-GVO
- Art 7 GRC
- Reichweite des Grundrechtes auf Datenschutz
Weitere Artikel aus diesem Heft