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Datenschutz: Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens – Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und Schutz von Gerichtsverfahren

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1. Art 6 Abs 3 und 4 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens auf die Vorlegung eines Personalverzeichnisses als Beweismittel anwendbar ist, das personenbezogene Daten Dritter enthält, die hauptsächlich zum Zwecke der Steuerprüfung erhoben wurden.

2. Die Art 5 und 6 der VO 2016/679 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insb derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO ergeben.

  • Art 6 Abs 3 und 4 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
  • EuGH, 02.03.2023, Rs C-268/21, Norra Stockholm Bygg AB/Per Nycander AB, Beteiligte: Entral AB; Högsta domstol [Oberstes Gericht, Schweden]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/82

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