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Deckungskapital für Sanierungskosten
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 87 Wörter
- Seiten 36-36
- https://doi.org/10.33196/bbl201701003602
20,00 €
inkl MwStDer Geschädigte hat die Verpflichtung, den eingetretenen Schaden im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren möglichst gering zu halten. Wurden vom Übergeber bereits mehrere erfolglose Verbesserungsversuche unternommen und steht nicht fest, dass der Mangel durch eine weitere eher kostengünstige Verbesserung von dritter Seite komplett behoben werden kann, ist dem Übernehmer dieser Verbesserungsversuch nicht zuzumuten. Der Übernehmer kann bei Behebbarkeit des Mangels die Kosten für die teurere Schadensbehebung geltend machen oder Geldersatz für die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung verlangen.
- § 1304 ABGB
- Deckungskapital für Sanierungskosten
- § 933a ABGB
- OGH, 27.09.2016, 8 Ob 72/16w
- BBL-Slg 2017/30
- Baurecht
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