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Deklarierte Mitgliedschaft zu einer politischen Partei als Weltanschauung iS des gesetzlichen Diskriminierungsverbots

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Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung iS des § 13 Abs 1 B-GlBG subsumiert werden. Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.

Der Schutz vor Diskriminierungen gilt unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.

Einen möglichen Diskriminierungstatbestand hat der Kläger zu behaupten und glaubhaft zu machen.

  • JBL 2023, 124
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 13 B-GlBG
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 17 B-GlBG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 20a B-GlBG
  • ASG Wien, 22.06.2021, 21 Cga 25/21f
  • OGH, 20.10.2022, 9 ObA 59/22z
  • OLG Wien, 24.02.2022, 10 Ra 110/21a
  • Arbeitsrecht

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