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Deliktische Haftung einer juristischen Person für ihre Repräsentanten

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Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten (Machthaber).

  • OGH, 17.05.2023, 6 Ob 186/22d
  • § 1295 ABGB
  • GES 2023, 232
  • Gesellschaftsrecht
  • Deliktshaftung
  • Juristische Person
  • Machthaber
  • § 26 ABGB
  • Repräsentant

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