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Deliktischer Schadenersatz; unsachgemäßer Armaturentausch

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Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch.

  • § 1295 ABGB
  • unsachgemäßer Armaturentausch
  • BBL-Slg 2021/148
  • § 1297 ABGB
  • § 1304 ABGB
  • OGH, 23.02.2021, 4 Ob 17/21k
  • Deliktischer Schadenersatz
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht

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