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Heft 5, September 2014, Band 2014
Denksport für Fortgeschrittene – der Prozessgegenstand im Feststellungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1808 Wörter
- Seiten 267-270
- https://doi.org/10.33196/rpa201405026701
20,00 €
inkl MwStDie hinreichend genaue Bezeichnung des Vergabeverfahrens definiert den Gegenstand des Feststellungsverfahrens.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin für die Begründung ihrer Annahme, es sei ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt worden, auf die Bekanntmachung vergebener Aufträge stützt, führt dies nicht dazu, dass diese Bekanntmachung (etwa im Sinn einer gesondert anfechtbaren Entscheidung) Verfahrensgegenstand ist.
Die Erwähnung der freiwilligen ex ante-Transparenzbekanntmachung im Schriftsatz der Beschwerdeführerin stellt keine unzulässige Auswechslung des Prozessgegenstands dar, weil dadurch das dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Vergabeverfahren nicht ausgetauscht wird.
Der Widerruf des Wettbewerbsverfahrens bedingt nicht den Wegfall des Prozessgegenstandes, weil sich der vorliegende Feststellungsantrag auf ein davon zu unterscheidendes, durch Zuschlagserteilung beendetes Vergabeverfahren (und nicht auf den ohnehin auf Unionsebene bekannt gemachten Wettbewerb) bezieht.
- Vrbovszky, Sonja
- VwGH, 29.04.2014, 2012/04/0073, „Sanierung und Erweiterung BG/BRG/BORG und Bundesschülerheim Eisenstadt“
- § 331 Abs 1 BVergG
- Wegfall Prozessgegenstand
- Änderung Prozessgegenstand
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- § 312 Abs 3 BVergG
- RPA 2014, 267
- Vergaberecht
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- § 332 Abs 1 Z 1 BVergG
- Feststellungsverfahren
- Prozessgegenstand
- Widerruf Vergabeverfahren
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