Der Abtretungsanspruch des Bauträgers nach § 16 BTVG führt zum Übergang der Forderungen wie sie beim Bauträger bestanden haben
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2012
- Judikatur, 2127 Wörter
- Seiten 103 -106
- https://doi.org/10.33196/zrb201202010301
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Der letzte Teilsatz des § 16 BTVG („für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB“) wird von Schrifttum und Lehre einhellig dahin verstanden, dass die Forderungen des Bauträgers gegen den Dritten auf den Erwerber exakt so übergehen, wie sie beim Bauträger bestanden haben. Insbesondere behält der Dritte gemäß § 1396 ABGB jene Einwendungen, die ihm bis zur Verständigung gegen den Bauträger entstanden sind [...]. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass alle Vereinbarungen, die der Bauträger mit dem Dritten geschlossen hat und die die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Bauführung regeln, gegenüber dem Erwerber wirksam sind, soweit sie vor Bewirkung des Rechtsüberganges geschlossen wurden.
- OGH, 14.03.2012, 3 Ob 227/11w
- ZRB 2012, 103
- § 21 Abs 3 KO
- § 1395 ABGB
- § 1422 ABGB
- § 1396 ABGB
- § 16 BTVG
- Baurecht
- § 1052 ABGB
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