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Hübsch, Manfred

Der Aufsteller oder Betreiber eines Wettterminals ist als Wettunternehmen zu beurteilen

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Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler, somit Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine vorgeschaltete Tätigkeit, die vielfach über Wettterminals und das Internet erfolgt. Somit ist jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, auch als Wettunternehmen zu beurteilen.

  • Hübsch, Manfred
  • § 42 Abs 1 Z 1 VwGG
  • § 2 Z 9 Oö Wettgesetz
  • VwGH, 27.06.2018, Ra 2017/15/0076-6
  • ZVG-Slg 2018/89
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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