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Der Begriff „Änderung“ umfasst nicht die Löschung eines Miteigentumsanteiles

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Der in § 10 Abs 3 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderung“ umfasst nicht auch die „Löschung“ eines Miteigentumsanteils. Eine Gleichstellung von „Änderung“ und „Löschung“ eines Miteigentumsanteils widerspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern ist auch im Auslegungsweg nicht zu erzielen.

Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre.

  • LG Innsbruck, AZ 54 R 72/13d
  • OGH, 13.03.2014, 5 Ob 152/13h, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/91
  • § 136 GBG
  • § 10 Abs 3 WEG
  • BG Innsbruck, TZ 5926/2013

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