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Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ iS von Art 2 lit k RL-UGP umfasst sämtliche Entscheidungen, die mit jener über den Erwerb des Produktes zusammenhängen

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Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ iS von Art 6 Abs 1 der RL 2005/29/EG einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Art 2 lit k dieser RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.

  • WBl-Slg 2014/24
  • EuGH, 19.12.2013, Rs C-281/12, (Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc coop arl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato; Consiglio di Stato [Italien])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 lit k und Art 6 Abs 1 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/E

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