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Huber, Raphael/​Strießnig, Susanne/​Strobl, Walter

Der Facebook Auftritt des ORF – 2.0

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Bei der Auslegung des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G ist der systematische Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G zu berücksichtigen. § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G – gleichsam als lex specialis zu § 4f Abs 2 Z 23 – lässt die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zu, sei es durch Bereitstellung einer Unternehmensseite (durch den ORF oder durch die Ausübung von Administratorrechten auf von Dritten erstellten Seiten), sei es durch die Präsenz einzelner Beiträge auf privaten Facebook-Profilen, sei es auf einer sogenannten generierten Facebook-Seite.

Ein gesetzlicher Zwang zur Deaktivierung der Beitrags- und Kommentarfunktion auf Facebook-Seiten wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit, weil die Nutzung des sozialen Netzwerkes im Ergebnis ihres Zweckes, der wechselseitigen Kommunikation zwischen Rundfunkveranstalter und Hörerinnen und Hörern bzw. Seherinnen und Sehern, beraubt werden würde.

Leitsätze von Walter Strobl

  • Huber, Raphael
  • Strießnig, Susanne
  • Strobl, Walter
  • ZIIR 2014, 233
  • Foren
  • Art 10 EMRK
  • Verlinkung zu und Beteiligung an sozialen Netzwerken zulässig.
  • Verfassungsgerichtshof, 06.03.2014, B 1035/2013, Kein Forenverbot für den ORF auf Facebook
  • Verbot der Bereitstellung eines eigenen Netzwerkes
  • § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G
  • § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G
  • Chats
  • Rundfunkfreiheit
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Medienrecht
  • Facebook
  • soziale Netzwerke

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