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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2023, Band 145

Riesenhuber, Karl

Der „generelle Umsetzungswille“ und die richtlinienkonforme Rechtsfindung

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Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation verlangt, das nationale Recht – nach dem Methodenkatalog des nationalen Rechts – „so weit wie möglich“ anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen. Sie reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke.

Eine „interprétation conforme“ der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ist aber unzulässig, wenn diese zu einer Auslegung contra legem führen würde. Ebenso darf es nicht über diesen Umweg zu einer – sonst unzulässigen – unmittelbaren Wirkung von Richtlinienbestimmungen im horizontalen Verhältnis kommen.

Eine richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. Sie kommt allein dann zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt.

Der bloße Verweis im Allgemeinen Teil der Erläuterungen eines Umsetzungsgesetzes, dieses diene der Umsetzung einer Richtlinie („genereller Umsetzungswille“), eröffnet keinen solchen Spielraum. Sonst wäre bei jeder irrigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Gesetzgeber bei noch so klarem Gesetzeswortlaut und noch so klaren, für den Gesetzeswortlaut sprechenden Gesetzesmaterialien sowie noch so klarem mit der Gesetzesbestimmung verfolgten Zweck grundsätzlich immer eine richtlinienkonforme Interpretation möglich. Das widerspräche dem – schon im Interesse der Rechtssicherheit begründeten – Verbot, den normativen Gehalt einer nationalen Regelung im Wege der (richtlinienkonformen) Rechtsfindung grundlegend neu zu bestimmen.

Die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Zinsen vereinbart werden, die über dem dispositiven Zinssatz von 4 % (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB) liegen. Der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) muss in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 1336 Abs 3 ABGB).

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF ist auch nach der Entscheidung des EuGH 11.09.2019, Rs C-383/18 (Lexitor) dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.

Die in § 29 Abs 12 VKrG statuierte Beschränkung der Rückwirkung der neuen Fassung des § 16 Abs 1 VKrG auf bestimmte Altfälle ist nicht verfassungswidrig.

  • Riesenhuber, Karl
  • Art 16 Abs 1 VKrG idF vor BGBl I 1/2021
  • Öffentliches Recht
  • § 16 Abs 1 VKrG
  • § 1336 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • HG Wien, 31.05.2021, 58 Cg 69/20k
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 16 VKr-RL
  • § 29 Abs 12 VKrG
  • OGH, 28.04.2022, 3 Ob 216/21t
  • JBL 2023, 29
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 22.09.2021, 3 R 62/21s
  • § 879 Abs 3 ABGB

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