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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Grundsatz der Kostenselbsttragung findet auch in Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG Anwendung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 477 Wörter
- Seiten 342-342
- https://doi.org/10.33196/zvg201504034201
20,00 €
inkl MwStDas VwGVG sieht für den Fall einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keinen Ersatz des Schriftsatzaufwandes für das Verfassen von Beschwerden gegen Straferkenntnisse vor. So regeln die Bestimmungen des § 35 Abs 3 und 4 VwGVG nur den Ersatz für jene Aufwendungen, die der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entstehen. Die §§ 26 und 49 VwGVG gewähren Parteien im Verwaltungsstrafverfahren keinen Anspruch auf Gebühren. Daher hat der Beschuldigte auch im Fall seines rechtskräftigen Freispruches durch das VwG seine Kosten selbst zu tragen.
- § 26 VwGVG
- LVwG Stmk, 12.02.2015, LVwG 41.3-384/2015
- § 53 VwGVG
- § 35 Abs 4 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/70
- § 35 Abs 3 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 49 VwGVG
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