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Wallner, Julia

Der Klimawandel und die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates

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Die EMRK enthält kein Recht auf eine gesunde Umwelt als solches. Im Hinblick auf schwere Umweltbeeinträchtigungen und Naturkatastrophen können sich jedoch aus Art 2 und 8 EMRK sowie aus Art 1 1. ZPEMRK grundrechtliche Schutzpflichten ergeben.

Bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu; dieser findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es an geeigneten Schutzmaßnahmen gänzlich fehlt oder Maßnahmen zur Erreichung des Ziels offensichtlich ungeeignet sind.

Grundrechtliche Schutzpflichten vermitteln keinen Anspruch auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen, insbesondere gibt es kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Maßgabe des § 69 Abs 1 GewO.

Ebenso begründet die europäische Lastenteilungs-VO, die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedsstaaten festlegt, kein subjektives Recht auf Erlassung einer innerstaatlichen Verordnung.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, da ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung auf Grundlage von § 69 Abs 1 GewO nicht besteht und eine Sachentscheidung von der zuständigen Bundesministerin somit zurecht verweigert wurde; die Antragsteller*innen sind auch nicht in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

Abstract

Im Juni 2023 erkannte der VfGH über vier Klimaklagen, darunter eine Beschwerde, in der, gestützt auf die europäische Lastenteilungs-VO und § 69 GewO, die Erlassung einer innerstaatlichen Klimaschutzverordnung zum Ausstieg aus fossiler Energie bis 2040 gefordert wurde. In seinem Erkenntnis bejahte der VfGH erstmals das Bestehen grundrechtlicher Schutzpflichten im Kontext der Klimakrise, betonte aber gleichzeitig den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten. Da weder die Grundrechte noch die europäische Lastenteilungs-VO ein Recht auf Erlassung der geforderten innerstaatlichen Verordnung vermitteln, war das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

  • Wallner, Julia
  • Verfassungsgerichtshof
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • VfGH, 27.06.2023, E 1517/2022
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • NR 2023, 467
  • Art 8 EMRK
  • subjektives Recht auf Verordnungserlassung
  • § 69 GewO
  • europäische Lastenteilungsverordnung
  • Klimaklage
  • Grundrechte
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/842
  • § 69a GewO
  • Art 2 EMRK
  • Gewerbeordnung
  • grundrechtliche Schutzpflichten

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