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Der Nachweis rechtswidrigen Handelns als Voraussetzung für Schadenersatz

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Die ordentliche Revision wurde als zulässig erachtet, weil die Frage des Beginnes der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 ABGB geklärt werden sollte.

Der OGH stellt klar, dass die vorerwähnte Frage zur Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht relevant war.

Eine Klage auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Bauführung kann keinen Erfolg haben, wenn dem Beklagten keine rechtswidrige Handlung nachgewiesen werden kann.

  • Benützungsentgelt
  • § 1295 ABGB
  • rechtswidrige Handlung
  • (lange) Verjährung
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • OGH, 20.12.2012, 2 Ob 137/12d
  • § 1489 ABGB
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • ZRB 2013, 89
  • Bauführung

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