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Becker, Andreas

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Qualitäts- und Risikomanagement in Krankenhäusern

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In Deutschland müssen nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser bei der Leistungserbringung das sogenannte Qualitätsgebot berücksichtigen, welches in § 2 Abs. 1 SGB V genannt und durch vielfältige weitere Anforderungen im SGB V sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgestaltet wird.

Dabei sind die Krankenhäuser u.a. verpflichtet, ein Qualitäts- und Risikomanagementsystem zu betreiben, welches insbesondere auch die Patientensicherheit erhöhen soll.

Der vorliegende Beitrag beschreibt die Einführung eines neuen Sachgebietes im Rahmen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland, das sich mit dem Qualitäts- und Risikomanagement in Krankenhäusern beschäftigt.

Neben den Grundlagen zur Bestellung werden auch die vielfältigen thematischen Handlungsfelder beispielhaft erläutert.

  • Becker, Andreas
  • JMG 2018, 176

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