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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2018, Band 31

Die 8. mietrechtliche Klausel-Entscheidung

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Eine Klausel, nach der der Vermieter über die allgemeinen Teile des Hauses „in welcher Form auch immer“ verfügen und entscheiden kann, ist – nicht nur bei kundenfeindlichster Auslegung – dahingehend zu verstehen, dass er eine Mitbenützung der allgemeinen Teile durch den Mieter gerade nicht dulden muss, also Grünanlagen abzäunen, Gehwege sperren oder das ortsübliche Anbringen von Schildern verbieten kann und dabei nicht auf die Interessen der Mieter Bedacht nehmen muss. Eine derart einseitige und unbegründete Abweichung vom dispositiven Recht verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Eine vorweggenommene Einverständniserklärung des Mieters zum „Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags“ iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zu orts- und verkehrsüblichen Konditionen ist zulässig.

Eine Klausel, nach der geringfügige Mängel, die einer Nutzung zum vereinbarten Vertragszweck nicht entgegenstehen, den Mieter nicht zur Verweigerung der Übernahme berechtigen, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

Eine Klausel, nach der der Mieter sämtliche Schäden, die er oder ihm zuzurechnende Personen (insb Mitbewohner, gebetene Gäste, Gehilfen, Angestellte, Kunden) schuldhaft verursacht haben, unverzüglich auf eigene Kosten von einem befugten Unternehmen beheben zu lassen hat, ist weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

Eine Klausel, in der die Ersatzpflicht für nützliche Aufwendungen, deren Vornahme an sich überhaupt untersagt werden könnte, ausgeschlossen wird, bleibt hinter dieser ex lege eingeräumten Möglichkeit insoweit zurück, als sie die Aufwendungen gerade nicht untersagt, sondern bloß die Ersatzpflicht des Vermieters ausschließt; sie ist daher zulässig.

Eine Klausel, nach der der Mieter die mit der schriftlichen Errichtung verbundene gesetzliche Rechtsgeschäftsgebühr (Bestandsvertragsgebühr) trägt, ist nicht gröblich benachteiligend.

  • § 918 ABGB
  • LGZ Graz, 41 Cg 55/16a
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1111 ABGB
  • § 1413 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/74
  • OGH, 21.11.2017, 6 Ob 181/17m, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Palma, Die 8. mietrechtliche Klausel-Entscheidung, in diesem Heft der wobl 2018, 218.
  • § 1052 ABGB
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • OLG Graz, 2 R 96/17f
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 21 Abs 1 Z 6 MRG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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