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![Die Abnahme einer Digitalkamera und die Löschung der darauf befindlichen Daten ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt Die Abnahme einer Digitalkamera und die Löschung der darauf befindlichen Daten ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt](https://www.verlagoesterreich.at/media/4d/47/59/1699704535/zvg20151_1699704535.739.png)
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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Abnahme einer Digitalkamera und die Löschung der darauf befindlichen Daten ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1590 Wörter
- Seiten 99-101
- https://doi.org/10.33196/zvg201501009901
20,00 €
inkl MwStDie Abnahme einer Digitalkamera durch Sicherheitsbeamte gegen den Willen einer Person stellt die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich zB VfSlg 12.104/1989). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG zugänglich. Da die Amtshandlung anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer Versammlungsangelegenheit stattfand, war sie der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG zuzuordnen. Durch die Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben war – eine solche bestand insbesondere nach dem Versammlungsgesetz nicht –, wurde gravierend in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Art 8 EMRK eingegriffen.
- ZVG-Slg 2015/18
- § 88 Abs 2 SPG
- Art 8 EMRK
- LVwG Stmk, 18.07.2014, LVwG 20.3-2931/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 Abs 2 SPG
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